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Beruf und Pflege miteinander vereinbaren

02.06.2023

Für Angehörige sorgen und erwerbstätig sein - ein Überblick

Foto: iStock (FredFroese)
Text: Huter/zac

Jeder Mensch kann zu jeder Zeit pflegebedürftig werden. Ob sich Pflegebedürftigkeit langsam ankündigt oder plötzlich und unerwartet kommt: Sie verändert das Familienleben radikal und kann sich auf die Erwerbstätigkeit auswirken. Für viele stellt sich die Frage, wie Beruf, Kindererziehung, Pflege und organisatorische Aufgaben vereinbart werden können.

Welche Fragen für berufstätige Angehörige interessant sein können, wo Sie Unterstützung finden und welche Regelungen sich mit dem Arbeitgeber finden lassen, haben wir im Folgenden für Sie zusammengestellt.

Derzeit gibt es nach den Kriterien der Pflegeversicherung etwa fünf Millionen pflegebedürftige Menschen jeden Alters in der Bundesrepublik. Mehr als vier von fünf Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt. Etwa drei Millionen Berufstätige pflegen neben der Arbeit noch Angehörige zu Hause.

70 Prozent der Pflegenden sind Frauen

Die vertraute Umgebung und der Kontakt mit Angehörigen geben Sicherheit und Geborgenheit. Aber auch die Tatsache, dass ambulante Hilfen oder die Unterbringung im Heim Kosten verursachen, die nicht durch die Pflegeversicherung gedeckt sind, führt dazu, dass sich Pflegebedürftige und Angehörige für die häusliche Pflege entscheiden. Etwa 70 Prozent der Pflegenden sind Frauen. Doch der Anteil der Männer, die als Ehemann, Lebensgefährte, Vater oder (Schwieger-)Sohn Angehörige pflegen und betreuen, nimmt deutlich zu. Rund zwei Drittel der Pflegenden sind im erwerbsfähigen Alter, das heißt viele sind berufstätig und haben oft noch eigene Kinder im Haushalt zu versorgen.

Im Unterschied zur Kinderbetreuung ist der Beginn der Pflegebedürftigkeit nicht vorhersehbar. Auch Pflegedauer und Umfang der Pflege sind ungewiss. Wer alten Menschen bei der Bewältigung ihres Alltags hilft, kann im Unterschied zur Kindererziehung davon ausgehen, dass die Betreuung immer intensiver und schwieriger wird und oft über viele Jahre dauert. Dabei kann sich für berufstätige Angehörige die Frage stellen, ob sie ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Pflegeaufgaben einschränken oder ihre Arbeitsstelle aufgeben. Finanzielle Einbußen und Auswirkungen auf die Berufstätigkeit sind damit verbunden.

Wichtig AKB003_IconInfo

Frühzeitig professionelle Hilfe einbeziehen: Durch ambulante Pflegedienste, Tagespflege, Nachtpflege oder durch Nachbarschaftshilfe und ‚Essen auf Rädern‘ kann für Pflegebedürftige mehr Selbstständigkeit, für pflegende Angehörige Entlastung erreicht werden.

Pflegebedürftigkeit und Pflegeversicherung

1995 wurde die Pflegeversicherung eingeführt. Rund 98 Prozent der deutschen Bevölkerung haben Anspruch auf ihre Leistungen. Dabei ist die Höhe begrenzt. Sie reicht häufig für die anfallenden Kosten nicht aus. Leistungen der Pflegeversicherung erhält nur, wer in einen Pflegegrad eingestuft wird. Eine Einstufung erfolgt nur dann, wenn regelmäßige Hilfestellungen in einem bestimmten Umfang vorliegen und dauerhaft notwendig sind (Körperpflege, Ernährung, Mobilität, hauswirtschaftliche Versorgung, aber auch kognitive und kommunikative Fähigkeiten, zeitliche und räumliche Orientierung, Kommunikation, Verhaltensweisen und psychische Situation).

Den Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung stellen Sie telefonisch oder schriftlich bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Die Pflegekasse ist bei der jeweiligen Krankenversicherung angesiedelt und über diese erreichbar. Der Besuch des Medizinischen Dienstes und die im Gutachten festgestellten Bedarfe sind Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen.

Wenn der Pflegefall eintritt

Ob plötzlich und unvorhersehbar, ob langsam und absehbar, ob in der häuslichen Nähe oder auf Entfernung, ob Unterstützung oder körperliche Pflegeleistungen: Für berufstätige Angehörige kann die Situation zu einem Gefühl der Überlastung führen. Schnell kann die Arbeitszeit eingeschränkt sein. Es kann zu Zeitdruck, Verspätungen oder vorzeitigem Verlassen des Arbeitsplatzes kommen.

Neben beruflichen gibt es auch organisatorische und psychische Belastungen, wie etwa:

  • Schwierigkeiten bei der Informationsbeschaffung,
  • körperliche Überanstrengung durch schweres Heben, ungeeignete Räumlichkeiten, fehlende Hilfsmittel und mangelnde Erholungsphasen,
  • eng durchorganisierte Tagesabläufe, sodass jede Verzögerung den weiteren Ablauf beeinträchtigt.
  • Auch das Gefühl der Fremdbestimmung und Abhängigkeit, fehlende Anerkennung und mangelnde Rücksicht können zu Unzufriedenheit und Zukunftsängsten führen.

In jedem Fall ist es ratsam, weitere Personen (Familienmitglieder, Freunde, Nachbarn) einzubeziehen bzw. die Situation in zeitlichen Abständen zu reflektieren. Dabei sollte in Ruhe das Für und Wider einer häuslichen Pflege abgewogen werden, unabhängig von Zwängen oder moralischem Druck. Bedenken Sie auch weitere mögliche Veränderungen der Pflegesituation: Sind beispielsweise die Voraussetzungen für eine Hauspflege gegeben oder nur mit einem sehr großen Aufwand erreichbar (zum Beispiel bauliche Veränderungen, Entfernung). Kann der Umzug in „Service-Wohnen“ oder ein Pflegeheim sinnvoll sein? Gibt es Angebote der Tagespflege und welche Entlastungen werden angeboten (Essen auf Rädern, Abhol- und Fahrdienst, Dauer des Angebots)?

Viele Pflegebedürftige und Angehörige fürchten, ihre gewohnte Umgebung zu verlassen und ins Heim zu gehen. Sie empfinden den Schritt als Versagen oder die Pflege ist zum Lebensinhalt geworden. Dabei sind Pflegende und Angehörige oft überrascht, wie positiv der Aufenthalt im Heim auch gestaltet werden kann. Prüfen Sie frühzeitig Konzepte und Bedürfnisse und bedenken Sie, dass bei guten Heimen oft eine Wartezeit gegeben ist.

Zwischen Pflege und Arbeit – Lösungen im Betrieb

Besonders problematisch bei der Vereinbarkeit von Beruf und Pflege ist die zeitliche Belastung: Rund ein Drittel der Hauptpflegepersonen im erwerbsfähigen Alter hat die Arbeitszeit im Job reduziert, viele geben den Beruf ganz auf. Besonders für Frauen ist es wichtig, Ausfallzeiten bei der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gering zu halten. Die Mehrzahl pflegender Angehöriger will weiterhin erwerbstätig bleiben und ist oft hoch motiviert. Die Vereinbarkeit von Pflegeaufgaben, Beruf und Familie wird zwar als anstrengend empfunden, der Beruf bietet aber auch einen Ausgleich zur Pflege. Eine Rückkehr nach einem Berufsausstieg ist – auch anders als bei der Elternzeit – nicht in allen Fällen garantiert. Die möglichen Gesetze bieten unterschiedliche arbeitsrechtliche Regelungen. Lassen Sie sich beraten.

Selbstbewusst Vorschläge machen

Da die gesetzlichen Regelungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf häufig nicht ausreichen oder praktikabel sind, suchen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oft individuelle Lösungen mit ihrem Arbeitgeber. Arbeitsorganisation oder Arbeitszeitregelungen können Entlastung bringen. Suchen Sie selbstbewusst das Gespräch. Prüfen Sie auch Möglichkeiten von Freistellung oder Sonderurlaub im Akutfall, von Homeoffice oder Telearbeit. Bei der Planung von Geschäftsreisen, Auswärtsterminen und Urlauben sollten Probleme berücksichtigt werden. Spielräume bei der Arbeitszeitgestaltung gibt es in Unternehmen aller Größenordnungen. Bringen Sie von sich aus realisierbare Vorschläge ein.

Vereinbarkeit von Beruf und Pflege ist auch eine Aufgabe für Führungskräfte und Interessenvertretung. Im Rahmen des Audits Beruf und Familie gibt es bundesweit schon Beispiele für gute Praxis. Regelungen für pflegende Angehörige sollten auch in betrieblichen Vereinbarungen berücksichtigt werden.

Arbeitsrechtliche Regelungen AKB003_IconInfo

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bei akutem Pflegefall

Bei akut auftretenden Pflegesituationen haben Beschäftigte in allen Betrieben das Recht auf unbezahlte Freistellung bis zu zehn Arbeitstagen, um für einen nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die sofortige pflegerische Versorgung des betroffenen Angehörigen sicherzustellen. Die Verhinderung und die voraussichtliche Dauer müssen dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden. Auf Verlangen ist ein ärztliches Attest über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit vorzulegen. Für die Inanspruchnahme der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung braucht noch kein Pflegegrad festgestellt worden zu sein, jedoch muss eine Pflegebedürftigkeit vorliegen, die mindestens dem Pflegegrad 1 entspricht.

Für diese Freistellung kann eine Lohnersatzleistung – das Pflegeunterstützungsgeld – bei der Pflegekasse beantragt werden, sofern keine Entgeltzahlung durch tarifliche oder betriebliche Regelungen gewährleistet ist.

Pflegezeitgesetz

  • Vollständige oder teilweise Freistellung bis zu sechs Monate bei Pflege von nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung und Freistellung bis zu drei Monate für die Begleitung in der letzten Lebensphase.
  • Ab Pflegegrad 1. 1, 2, 3
  • Kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten (mit Auszubildenden).
  • Ankündigungsfrist: zehn Arbeitstage, beim Übergang von der Familienpflegezeit in die Pflegezeit: spätestens acht Wochen vor Beginn.

Familienpflegezeitgesetz

  • Teilweise Freistellung bis minimal 15 Stunden/Woche bei Pflege in häuslicher Umgebung bis zu 24 Monaten. 1
  • Ab Pflegegrad 1. 1, 2, 3
  • Kein Anspruch gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten (ohne Auszubildende).
  • Ankündigungsfrist: acht Wochen. Beim Übergang von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit: spätestens drei Monate vor Beginn.

Für alle Auszeiten nach Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz gilt:

  • Kündigungsschutz: von der Ankündigung bis zum Ende der Auszeit – höchstens zwölf Wochen vor Beginn. Als „nahe Angehörige“ gelten: Partner/-in, Ehegatte/-in, Partner/-in einer eheähnlichen Gemeinschaft, Großeltern, Eltern, Geschwister, Adoptiv- und Pflegekinder. Es gilt ein weiter Begriff. Lassen Sie sich beraten.
  • Gesamtdauer aller Freistellungen: 24 Monate. Bei Teilzeit ist eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit zu treffen.
  • Vorzeitige Beendigung: Wenn die Pflege endet, unmöglich oder unzumutbar ist, endet die Pflegezeit und Familienpflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände.

Weitere Möglichkeiten bietet auch das Teilzeit- und Befristungsgesetz:

Die Arbeitszeit kann für die Dauer von mindestens einem Jahr bis maximal fünf Jahren (Brückenteilzeit) oder dauerhaft reduziert werden. Einen Anspruch bei dauerhafter Reduzierung gibt es allerdings nur in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern/-innen, bei befristeter Teilzeit bei mehr als 45 Mitarbeitern/-innen. Das Arbeitsverhältnis muss in beiden Fällen mehr als sechs Monate bestanden haben. Den Antrag auf Teilzeit dürfen Unternehmen nur dann ablehnen, wenn dem dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Alle übrigen Bestandteile des Arbeitsvertrages bleiben dann unverändert. Einen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitszeitverlängerung gibt es nicht, allerdings besteht eine bevorzugte Berücksichtigung zur Aufstockung im Fall, dass Stellen zur Verfügung stehen.

Über die detaillierten Regelungen zum Kündigungsschutz, zur Verlängerung, Anrechnung von Berufsbildungszeiten und vorzeitiger Beendigung der Pflegezeit lassen Sie sich arbeitsrechtlich beraten. Dies gilt auch für mögliche Auswirkungen auf Rentenversicherung und Kranken-/Pflegeversicherung.

Legende:
1 Keine Lohnersatzleistung. Zinsloses Darlehen möglich zur Abfederung des Lebensunterhalts. Info und Rechner beim: Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, Referat 406, 50964 Köln Telefon: 0221 3673-0, E-Mail: familienpflegezeit@bafza.bund.de
2 Auch bei Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger Angehöriger. Die Betreuung muss nicht in häuslicher Umgebung erfolgen.
3 Mit dem sogenannten Blockmodell der Familienpflegezeit können Beschäftigte ihre Arbeitszeit flexibel aufteilen. Die Mindestarbeitszeit von 15 Stunden gilt im Jahresdurchschnitt. Die konkrete Ausgestaltung und Aufteilung kann an die Bedürfnisse der Beschäftigten und ihrer pflegebedürftigen Angehörigen angepasst werden.

Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegegraden (PG)

 (Leistungen sind dynamisiert. Stand 12/2023)

Leistungen für Pflegebedürftige

PG 1

PG 2

PG 3

PG 4

PG 5

 

Häusliche Pflege durch Angehörige

Pflegegeld/Monat

  •  

332 €

572 €

764 €

946 €

Ambulante Pflege durch Pflegedienst

Sachleistung/Monat

  •  

760 €

1.431 €

1.778 €

2.200 €

Teilstationäre Pflege

Zuschuss/Monat

  •  

689 €

1.298 €

1.612 €

1.995 €

Wohngruppenzuschlag

214 €

214 €

214 €

214 €

214 €

Entlastungsbetrag

125 €

125 €

125 €

125 €

125 €

Vollstationäre Pflege

Zuschuss/Monat

125 €

770 €

1.262 €

1.775 €

2.005 €

 

Verhinderungspflege (Krankheit, Urlaub): bis max. 6 Wochen / Jahr bei Verhinderung der Hauptpflegeperson, ab 6 Monate Pflegebedürftigkeit, durch Einrichtungen oder sonstige Personen bis zu

  •  

1.612 €

1.612 €

1.612 €

1.612 €

Verhinderungspflege durch bis zum 2. Grad verwandte Angehörige

  •  

474 €

817 €

1.092 €

1.351 €

Kurzzeitpflege

  •  

1.774 €

1.774 €

1.774 €

1.774 €

Pflegehilfsmittel, Verbrauchsprodukte

40 € / Monat für alle Pflegegrade

 

Pflegehilfsmittel, technische

Eigene Zuzahlung 10 % (max.25 €) pro Hilfsmittel

 

Wohnraumanpassung für häusliche Pflege, pro Maßnahme

Max. 4.000 € (alle Pflegegrade, Eigenbeteiligung)

Hausnotruf für alleinlebende Pflegebedürftige

Bis 25,50 € alle Pflegegrade

 

Leistungen für pflegende Angehörige

PG 1

PG 2

PG 3

PG 4

PG 5

 

Beratung bei häuslicher Pflege/Pflegegeld pro Jahr

2x

 

Rentenversicherungsbeiträge bei Pflegegeld bis zu max.

  •  

177,53 €

282,73 €

460,26 €

657,51 €

Beratung durch Pflegekasse/ Pflegestützpunkt

Komplette Kostenübernahme

 

Weiterbildung für pflegende Angehörige

Komplette Kostenübernahme

 

Hinweis:

Reichen die Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus und können die Eigenanteile nicht selbst finanziert werden, kann Hilfe zur Pflege beantragt werden. Wenden Sie sich an das Amt für Soziale Dienste oder an einen Pflegestützpunkt.

①Eine Kombination aus Geld- und Sachleistungen ist möglich.

②Verpflegung und Investitionskosten müssen selbst getragen werden. Die Inanspruchnahme wird nicht auf das Pflegegeld oder die ambulante Sachleistung angerechnet.

③Der Wohngruppenzuschlag kann ab PG 1 bezogen werden. Es wird ein pauschaler Betrag in Höhe von 214 € geleistet. Die Gründung der Wohngruppe kann mit bis zu 2.500 € pro Person und maximal 10.000 € insgesamt gefördert werden.

④Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Erstattungsleistung. Nicht verbrauchte Beträge können innerhalb eines Kalenderjahres angespart und bis zum 30.06. des Folgejahres verbraucht werden. Es gelten Sonderregelungen für PG 1.

⑤Das Pflegegeld wird während der Verhinderungspflege zur Hälfte weitergezahlt. Erfolgt die Verhinderungspflege nur stundenweise unter 8 Stunden, wird lediglich das Höchstbudget, nicht aber die Höchstdauer angerechnet. Kinder und Jugendliche in den PG 4 und 5 haben einen erweiterten Anspruch von 8 Wochen. Nicht ausgeschöpftes Budget in der Verhinderungspflege kann im Rahmen der Kurzzeitpflege bis zum Budget in Höhe von 3.386 € verbraucht werden und umgekehrt.

⑥ Auf Nachweis werden nahen Angehörigen notwendige Aufwendungen (etwa Fahrtkosten, Dienstausfall) bis zum Höchstbetrag für Fachkräfte /Laienhelfer bezahlt. Die Zeit kann auch aufgeteilt werden.

⑦ Reicht die Kurzzeitpflege nicht aus, kann diese mit Leistungen der Verhinderungspflege aufgestockt werden. Jede Person mit PG 2-5 kann die Kurzzeitpflege mit der Verhinderungspflege kombinieren. Die Kurzzeitpflege kann bis zur Dauer von 8 Wochen verlängert werden, hierfür gibt es max. 3.386 €. Die Kostenerstattung kann auch rückwirkend beantragt werden.

⑧Bei Wohngruppen bis max. 16.000 €. In Mietverhältnisses sollten Veränderungen der Mietsache mit dem Vermieter abgestimmt werden, ein Einverständnis ist unter Umständen notwendig. Für Eigenheime sollten Fördermittel geprüft werden.

⑨Voraussetzung ist eine Pflegetätigkeit von wenigstens 10 Stunden pro Woche an mindestens 2 Tagen, weniger als 30 Std. Beschäftigung und kein Bezug einer Vollrente. Zudem besteht auf Antrag Anspruch auf Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung für Pflegepersonen bei Pflegezeit.

TIPP: Wählen Sie die Flexi-Rente und erhalten 99% der zustehenden Rentenbeträge, können weitere Rentenansprüche durch Pflege von Angehörigen erworben werden.

Arbeitslosigkeit und Pflege AKB003_IconInfo

Pflege und Arbeitslosengeld 1 (ALG 1)

Pflegegeld nach dem SGB XI, das an die Pflegeperson weitergeleitet wird, wird nicht als Einkommen auf das ALG 1 angerechnet, wenn die Pflegetätigkeit nicht mit dem Ziel ausgeführt wird, daraus ein Einkommen zu erzielen, sondern in erster Linie der Erfüllung sittlicher und moralischer Pflichten dient. Aber:

  • Wer aufgrund der Pflegetätigkeit keine 15 Stunden pro Woche mehr arbeiten kann, erhält kein ALG 1,
  • wer aufgrund der Pflegetätigkeit seine Stundenzahl, nach der das ALG 1 berechnet wurde, von zum Beispiel 40 Stunden pro Woche auf 30 Stunden pro Woche reduzieren muss, dessen ALG 1 wird in diesem Verhältnis gekürzt.

Pflege und Arbeitslosengeld 2 (ALG 2)

Nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung werden nicht als Einkommen auf das ALG 2 angerechnet. Bis zur Höhe des Pflegegeldes bleiben die Einnahmen von Pflegepersonen steuerfrei, wenn

  • keine erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ausgeübt wird und
  • entweder ein Angehöriger oder eine Person gepflegt wird, weil gegenüber dieser Person eine sittliche Verantwortung besteht.

Werden Zahlungen von Rentenversicherungsbeiträgen und Zuschüsse zur Arbeitslosen- und Kranken- und Pflegeversicherung beantragt, lassen Sie mögliche individuelle Auswirkungen rechtlich prüfen.

Für sich selbst sorgen

Pflegende Angehörige sollten auch für sich selbst sorgen. Dazu gehören die regelmäßige ärztliche Betreuung, eventuell psychologische Hilfe, Entspannung, Bewegung und gesunde Ernährung. Eigene Interessen, soziale Kontakte und auch der Beruf sind wichtige Ressourcen.

Vorsorge-Kuren für pflegende Angehörige
können Sie bei der Krankenkasse beantragen. Hierzu benötigen Sie ein ärztliches Attest. Ab Pflegegrad 3 haben Sie einen Rechtsanspruch (§§ 23 und 40 SGB V). Die Vorsorge-Kur dauert in der Regel drei Wochen und berücksichtigt die besonderen Belange von Pflegenden. Für die Maßnahme sind Sie freizustellen und müssen keine Urlaubstage nehmen. Es gelten die gesetzlichen Zuzahlungen pro Tag. Einige Einrichtungen bieten die Option, den pflegebedürftigen Angehörigen mit aufzunehmen.

Rehabilitationsmaßnahmen im Rahmen der Deutschen Rentenversicherung
Auch bei Anträgen für eine Rehabilitationsmaßnahme zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit sollten Sie auf die Pflegesituation hinweisen.

Urlaub und Auszeiten
Gönnen Sie sich ausreichende Erholungszeiten. Nutzen Sie hierzu auch Kurzzeit- oder Verhinderungspflege. Dabei ist sowohl die Option „Betreuung zu Hause“ als auch „stationäre Kurzzeitpflege“ möglich. 

Alzheimer und Demenzerkrankungen

Die Fürsorge und das Zusammenleben mit Patienten mit einer demenziellen Erkrankung bedeuten eine enorme Belastung. Verhaltensauffälligkeiten, Veränderungen der Persönlichkeit, Unruhe, Sinnestäuschungen, Angst oder Schlafstörungen können den Angehörigen zu schaffen machen. Nicht selten kommt es so zu Verwechslungen mit psychischen Störungen wie Depression oder Burn-out-Syndrom. Oft können nur Symptome gelindert werden. Betroffene sind immer weniger in der Lage, sich ihrer Umgebung anzupassen und ihren Alltag bewusst zu gestalten. Oft hängt das Wohlbefinden davon ab, ob sich die Umwelt auf die Beeinträchtigungen einstellen kann, denn für die Mehrzahl der Demenzerkrankungen gibt es derzeit noch keine Therapie, die zur Heilung führt. Lassen Sie sich beraten.

Beruf und Pflege

... miteinander zu vereinbaren ist Herausforderung in vielen Lebenssituationen. Wer Menschen begleitet, braucht Zeit und Kraft, Anerkennung, Unterstützung und Infrastruktur. Und dies, ohne auf eigene soziale Absicherung und Perspektive zu verzichten. Setzen Sie sich frühzeitig mit Problemen und Möglichkeiten auseinander und klären Sie auch rechtliche Fragen (Patientenverfügung, Vollmachten). Pflege und Unterstützung ist nicht nur „Belastung“, sondern Teil unseres sozialen Lebens und kann auch Bereicherung und Zufriedenheit bringen. Damit dies nicht zur Überlastung wird, ist es notwendig, zu realistischen und verantwortungsbewussten Entscheidungen zu kommen. Holen Sie sich und geben Sie Unterstützung. Teilen Sie Familien- und Erwerbsarbeit gerecht. Und gehen Sie auch pfleglich mit sich selbst um.

Selbstbestimmt vorsorgen für Unfall, Krankheit und Alter AKB003_IconInfo

Oft schieben wir die Klärung mit Pflegebedürftigen oder die schriftliche Festlegung hinaus. Gibt es keine Vollmachten oder Verfügungen und sind Pflegebedürftige nicht mehr in der Lage, rechtliche, finanzielle oder gesundheitliche Entscheidungen zu treffen, so muss das Betreuungsgericht eingeschaltet werden. Lassen Sie sich beraten.

Mit einer Vorsorgevollmacht werden ein oder mehrere persönliche Stellvertreter für den Fall bestimmt, Entscheidungen zu treffen. In der Regel reicht eine ausführliche Vorsorgevollmacht aus und macht die gerichtliche Bestellung eines (fremden) Betreuers überflüssig.

Bei einer Betreuungsverfügung wird die für die Betreuung festgelegte Person erst dann tätig, wenn Entscheidungen nicht mehr getroffen werden können. Sie ist für den Fall gedacht, dass vom Gericht eine gesetzliche Betreuung angeordnet werden muss.

Mit einer Patientenverfügung wird vorsorglich bestimmt, wie eine derzeit nicht absehbare medizinische Behandlung zu erfolgen hat, wenn Sie sich selbst nicht mehr äußern können. Auch wenn die konkrete Situation nicht vorausgesehen werden kann, bietet eine Patientenverfügung einen Rahmen.

Es ist ratsam, eine Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht und/oder einer Betreuungsverfügung zu kombinieren. Auf diese Weise können Personen Ihres Vertrauens Ihre Wünsche umsetzen oder Entscheidungen treffen.

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Fr.: 9 - 12 Uhr

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Downloads AKB003_Icon-Download

  • Infoblatt Beruf und Pflege miteinander vereinbaren

    Stand: Juni 2020

    Download PDF

Infotool Familienleistungen AKB003_IconInfo

Mit dem Infotool des Bundesfamilienministeriums können Sie in wenigen Schritten ermitteln, auf welche Familienleistungen und Hilfen Sie oder Ihre Familie zum aktuellen Zeitpunkt voraussichtlich Anspruch haben.

Weitere Informationen AKB003_IconInfo

  • Pflegestützpunkte  beraten neutral und kostenlos zur Pflegeversicherung und Versorgung in Bremen, Bremen-Nord und Bremerhaven
  • kom.fort:  Ausstellung und Beratung für barrierefreies Bauen und Wohnen
  • Ausgezeichnet FAMILIENFREUNDLICH:  Das Siegel für familienfreundliche Unternehmen im Land Bremen