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Arbeitszeit

Überstunden, Pausen, Nachtarbeit oder Feiertagsbeschäftigung – alles, was Sie über Ihre Arbeitszeit wissen müssen!

Als Arbeitszeit gilt die Zeit von Beginn bis Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Ihre werktägliche Arbeitszeit als Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Bis zu zehn Stunden darf Ihr Chef Sie am Tag zwar arbeiten lassen, aber im Durchschnitt dürfen innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Stand: 4.12.23
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dient dem Zweck, Ihnen als Arbeitnehmer die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten. Außerdem geht es darum, den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe zu schützen.

1. Arbeit ohne Ende? Wie lange darf maximal gearbeitet werden?

Grundsätzlich gilt, dass die gesetzlich zulässige, verlängerte Höchstarbeitszeit von zehn Stunden nicht überschritten werden darf. Ordnet der Arbeitgeber Überstunden an,  wodurch die Höchstarbeitszeit überschritten wird, ist dies unzulässig. Es sei denn, es handelt sich um einen Notfall – Rohstoffe oder Lebensmittel drohen zu verderben oder die Betreuung und Pflege von Personen muss sichergestellt werden. Hierbei muss es sich aber um ein unvorhersehbares, plötzlich eintretendes Ereignis handeln, durch das Schäden drohen.

Es gibt jedoch Ausnahmen: So können zum Beispiel durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung unter bestimmten Voraussetzungen längere Arbeitszeiten vereinbart werden. Auch durch Rechtsverordnung kann eine längere Höchstarbeitszeit für zulässig erklärt werden. So sind zum Beispiel bei Offshore-Einsätzen Schichten von bis zu zwölf Stunden erlaubt. Aber immer gilt: Im Durchschnitt darf die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden über einen Ausgleichszeitraum von in der Regel sechs Kalendermonaten beziehungsweise 24 Wochen nicht überschritten werden.

2. Mein Chef verdonnert mich zu Überstunden. Extra Geld bekomme ich nicht. Darf er das?

Überstunden sind alle über die (tarif)vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden. Ihr Chef darf Sie wirklich nur im Notfall, und wenn Sie sich darauf einstellen können, zum Ableisten von Überstunden auffordern. Außerdem muss Ihr Chef Ihnen Überstunden vergüten. Er hat das Wahlrecht, ob dies in Freizeitausgleich oder Bezahlung geschieht.
Kurz und knapp:

  • Die Verpflichtung zur Leistung von Überstunden besteht nur im Notfall oder bei Vereinbarung.
  • Überstunden sind zu vergüten. Zulagen oder Freizeitausgleich müssen vereinbart werden, können sich aber auch unter anderem aus Tarifverträgen ergeben. Der Arbeitgeber hat ansonsten das Wahlrecht zwischen Bezahlung und Freizeitausgleich.
  • Im Streitfall muss der Arbeitnehmer beweisen, dass er Überstunden geleistet hat.
  • Damit Ihre Überstunden vergütet werden, müssen sie vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder wenigstens zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sein.

3. Wie sieht es im umgekehrten Fall bei Minusstunden aus?

Minusstunden müssen nachgearbeitet werden. Minusstunden sind solche Fehlzeiten, die durch Sie verursacht werden - außer bei Krankheit, Urlaub oder bezahlter Freistellung.

Anders ist es, wenn der Arbeitgeber Ihre angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt - dann schuldet er Ihnen dennoch die Vergütung, ohne dass die Arbeit nachgeholt werden muss. Abweichungen von diesem Grundsatz erfordern eine (tarif)vertragliche Vereinbarung. Deshalb müssen Arbeitszeitkonten ausdrücklich vereinbart werden.

4. Wenn ich auf der Arbeit keine Pause mache, kann ich dann früher in den Feierabend?

Nein. Wenn Sie zwischen sechs und neun Stunden arbeiten, muss die Arbeit durch eine Pause unterbrochen werden. Ordnet der Arbeitgeber eine Pause an und wird diese nicht genommen, obwohl die Möglichkeit hierzu besteht, kann ein Abzug der Pausenzeit von der Arbeitszeit gerechtfertigt sein. Wer länger als sechs Stunden arbeitet, hat Anspruch auf 30 Minuten Ruhepause. Wenn Sie über neun Stunden arbeiten, sind es 45 Minuten. Die Pausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. In Geschäften, die mittags schließen und abends länger aufhaben, werden oft Pausen von zwei oder mehr Stunden festgelegt. Solche Teildienste sollten im Arbeitsvertrag vereinbart sein, der Arbeitgeber darf eine unangemessen lange Unterbrechung der Arbeitszeit nicht einseitig festlegen.

Wissenswertes über die Pause:

  • Lage und Dauer der Pause müssen im Voraus festgelegt werden.
  • Während der Pause müssen Sie keine Arbeit leisten oder sich zur Arbeit bereithalten.
  • Während der Pause können Sie Ihren Aufenthaltsort frei bestimmen.
  • Vorübergehender Arbeitsausfall ist keine Pause!
  • Pausen dürfen weder vor Arbeitsbeginn (später kommen) noch nach Arbeitsende (früher gehen) genommen werden.

5. Was bedeutet Ruhezeit und wie unterscheidet sie sich von der Pause?

Pausen werden innerhalb der Arbeitszeit genommen, die Ruhezeit folgt nach der Arbeitszeit. Als Arbeitnehmer müssen Sie nach Beendigung Ihrer Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

6. Gibt es Ausnahmen bei der Dauer der Ruhezeit?

In bestimmten Bereichen, wie beispielsweise Gaststätten, Verkehrsbetrieben, dem Rundfunk, der Landwirtschaft oder Tierhaltung kann die Dauer der Ruhezeit um bis zu eine Stunde reduziert werden. Allerdings nur, wenn die Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. Das gilt auch für Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen. Zusätzlich können hier Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.

7. Ich muss ständig Wochenenddienste machen. An wie vielen Wochenenden muss ich dann zum Ausgleich frei kriegen?

Der Samstag ist ein Werktag, an dem Sie unter Umständen arbeiten müssen. Allerdings haben Sie Anspruch auf 15 freie Sonntage jährlich. Wenn Sie am Sonntag arbeiten, steht Ihnen innerhalb von zwei Wochen ein Ersatzruhetag zu.

8. Und wenn ich an einem Feiertag arbeiten muss?

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, gibt es allerdings in manchen Bereichen Ausnahmen (siehe §10 ArbZG). Arbeiten Sie an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag, steht Ihnen innerhalb von acht Wochen ein Ersatzruhetag zu.

9. Ab wann gelte ich als Nachtarbeitnehmer?

Als Nachtzeit gilt die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr. Sie arbeiten mehr als zwei Stunden während der Nachtzeit in Wechselschicht oder leisten Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr? Dann gelten Sie als Nachtarbeitnehmer.

10. Um sicherzustellen, dass Sie durch nächtliche Arbeit nicht gesundheitlich beeinträchtigt werden, sind regelmäßige Untersuchungen wichtig. Wer kommt dafür auf?

Als Nachtarbeitnehmer sind Sie berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und anschließend in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Wenn Sie das 50. Lebensjahr vollendet haben, steht Ihnen dieses Recht jährlich zu. Die Kosten der Untersuchungen trägt der Arbeitgeber.

11. Ich würde gern von der Nacht- in die Tagesarbeit wechseln, geht das?

Sie können als Nachtarbeitnehmer von Ihrem Arbeitgeber verlangen, Sie auf einen für Sie geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen (sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen), wenn

  • die Verrichtung von Nachtarbeit Sie nach arbeitsmedizinischer Feststellung in Ihrer Gesundheit gefährdet
  • in Ihrem Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann

oder

  • Sie einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen haben, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann.

12. Wird Nachtarbeit anders vergütet als Arbeit am Tag?

Ja, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber Ihnen als Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage (von 25 % der geleisteten Nachtarbeitsstunden) oder einen angemessenen Zuschlag auf Ihr Bruttoarbeitsentgelt (in Höhe von 25% auf den Bruttostundenlohn) zu gewähren. Bei Dauernachtarbeit erhöht sich Ihr Anspruch regelmäßig auf 30%.

13. In meinem Betrieb gelten abweichende Regelungen – ist das zulässig?

Vom Arbeitszeitgesetz abweichende Bestimmungen können durch Tarifvertrag oder in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt werden, sofern ein Tarifvertrag dies erlaubt. Häufig sind abweichende Arbeits- und Ruhezeiten zum Beispiel im Gesundheitswesen vereinbart.


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