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Homeoffice

Infos für Beschäftigte

Foto: iStock (doble-d)
Stand: 8.9.2022

Für Arbeitsformen außerhalb des Betriebes werden die Begrifflichkeiten nicht immer einheitlich verwendet. Umgangssprachlich wird oft vom „Homeoffice“ gesprochen, worunter man das Arbeiten aus dem privaten Wohnbereich der Arbeitnehmenden heraus versteht. Als Oberbegriff wird zudem der Begriff des mobilen Arbeitens (auch „Mobile Working“, „Mobile Office“ oder „Remote Work“) verwendet, der sämtliches Arbeiten außerhalb der Betriebsstätte meint, also auch das Homeoffice. Gesetzlich definiert ist bisher nur die Telearbeit im Sinne der Arbeitsstättenverordnung.

Bei der Telearbeit (im Sinne von § 2 Abs. 7 Arbeitsstättenverordnung) handelt es sich um eine besondere Form des „Homeoffice“, bei der vom Arbeitgeber ein fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz (mit Mobiliar und Arbeitsmitteln, einschließlich der Kommunikationseinrichtungen) im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert wird und für den der Arbeitgeber eine mit dem Beschäftigten vereinbarte Dauer der Einrichtung und wöchentliche Arbeitszeit festgelegt hat.

Sämtliche Arbeitsformen außerhalb des Betriebes (Homeoffice, mobiles Arbeiten oder Telearbeit etc.) können auch im Wechsel, also alternierend, mit einer Tätigkeit im Betrieb durchgeführt werden.

Arbeiten im Homeoffice: Was spricht dafür, was dagegen?

Es gibt eine Menge positiver Rückmeldungen: An erster Stelle wird der Wegfall von Pendelzeiten und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie genannt, wobei auch klar sein muss, dass die Kinderbetreuung und Homeoffice nicht zusammenpassen. Zahlreiche Ratsuchende berichten auch, aus dem Homeoffice konzentrierter und effizienter arbeiten zu können und insgesamt wesentlich flexibler zu sein.

Gegen das Homeoffice spricht, dass die sozialen Kontakte im Büro verloren gehen und die Identifikation mit dem Unternehmen leidet. Ratsuchende berichten ferner von der Entgrenzung und dem Gefühl, ständig erreichbar sein zu müssen. Nicht zuletzt hat das Homeoffice noch immer einen schlechten Ruf und wird mit weniger Arbeitsqualität und/oder -quantität gleichgesetzt. Die Rückmeldungen in unseren Beratungen haben jedoch das Gegenteil gezeigt. Wichtig ist hierbei: Arbeits- und Pausenzeiten gelten auch im Homeoffice.

Gibt es einen Anspruch auf Homeoffice?

Aktuell gibt es keinen gesetzlichen, einklagbaren Anspruch auf Homeoffice. Ein Anspruch kann sich allerdings aus einer individuellen Vereinbarung, Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben.

Kann der Arbeitgeber mich kraft Direktionsrecht ins Homeoffice schicken oder wieder aus dem Homeoffice holen?

Generell gilt:

Beschäftigte sind grundsätzlich nicht verpflichtet, im Homeoffice zu arbeiten oder die Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber zu dulden.

Anders sieht es allerdings aus, wenn Arbeitgeber oder Beschäftigte bereits eine Vereinbarung zum Homeoffice getroffen haben. Hierin kann einerseits ein Anspruch von Beschäftigten auf Arbeiten im Homeoffice begründet sein. Andererseits kann eine solche Vereinbarung auch die Grundlage für ein einseitiges Anweisen von Homeoffice durch den Arbeitgeber darstellen. Sinnvoll kann es sein, die Wochentage, an denen von zu Hause ausgearbeitet wird, konkret zu vereinbaren, um Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber vorzubeugen. Denn Beschäftigte können nicht einseitig bestimmen, wann sie im Homeoffice arbeiten. Sollte es hier zu Problemen hinsichtlich der Reichweite der Vereinbarung kommen, empfiehlt es sich, rechtlichen Rat einzuholen, so etwa bei der Arbeitnehmerkammer.

Umgekehrt kann die Tätigkeit im Homeoffice jederzeit durch eine envernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wieder aufgehoben werden.

Hat der Arbeitgeber ein Zutrittsrecht zu meiner Wohnung, etwa um meine Arbeitsleistung zu kontrollieren, den Arbeitsschutz sicherzustellen oder um überhaupt erst den Arbeitsplatz einzurichten?

Nein. Die Wohnung ist durch das Grundgesetz besonders geschützt. Ohne Erlaubnis des Beschäftigten hat der Arbeitgeber kein Zutrittsrecht.

Auch die Sicherstellung des Arbeitsschutzes rechtfertigt für sich genommen kein Zutrittsrecht des Arbeitgebers zur Wohnung des Beschäftigten. Der Arbeitgeber kann seinen Verpflichtungen durch Erfragung und Unterweisung regelmäßig vollständig nachkommen. Der Arbeitnehmer ist hierbei zur Mitwirkung durch wahrheitsgemäße Erteilung der entsprechenden Auskünfte verpflichtet.

Lediglich die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes im Sinne von § 2 Abs. 7 Arbeitsstättenverordnung hat zur Voraussetzung, dass Beschäftigte ihrem Arbeitgeber oder einer von ihm beauftragten Person Zutritt zu ihrer Wohnung verschaffen, um den Arbeitsplatz bereitzustellen und zu installieren. Nach der Einrichtung des Telearbeitsplatzes kann der Arbeitgeber auch hierbei seinen Schutzpflichten durch Erfragung und Unterweisung nachkommen.

Muss ich im Homeoffice immer erreichbar sein?

Während der vereinbarten Arbeitszeit ist eine Erreichbarkeit via E-Mail, Telefon oder sonstiger Telekommunikationsmittel zu gewährleisten. Ist nichts vereinbart, so empfiehlt sich diesbezüglich eine klare Vereinbarung zu schließen, um der Gefahr, der Entgrenzung zu begegnen und dem Druck (vermeintlich) ständig erreichbar sein zu müssen, zu entgehen.

Wer trägt die Kosten eines Homeoffice-Arbeitsplatzes?

Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, die notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, die die Beschäftigten benötigen, um ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Dies gilt grundsätzlich auch im Homeoffice. Werden auf eigene Kosten Arbeitsmittel beschafft, ist eine Erstattung der damit verbundenen Kosten durch den Arbeitgeber je nach Einzelfall zu beurteilen. Entscheidend kommt es darauf an, ob die Arbeitsmittel überwiegend im Interesse des Arbeitgebers angeschafft wurden. Um Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber über die Kosten zu vermeiden, sollte die Frage der Anschaffungskosten vorab mit dem Arbeitgeber geklärt werden.

Der Arbeitgeber kann verpflichtet sein, anteilig Miet- und Nebenkosten als Aufwendungsersatz zu erstatten (§ 670 BGB). In der Praxis wird es jedoch schwierig und aufwendig sein, diese Kosten zu berechnen und ggf. auch nachzuweisen. Es ist daher empfehlenswert, mit dem Arbeitgeber eine Pauschale zu vereinbaren.

Pro Tag im Homeoffice können Steuerpflichtige seit 2023 sechs Euro in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Seit 2023 können bis zu 1.2600 Euro jährlich von der Steuer abgesetzt werden. Damit sind künftig 210 statt 120 Homeoffice-Tage begünstigt.
Die Pauschale gilt auch, wenn kein separates häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht.
Die Homeoffice-Pauschale wirkt sich steuerlich aber erst dann aus, wenn der Arbeitnehmerpauschbetrag (Mindestbetrag ohne Nachweispflicht) von 1.230 Euro (zusammen mit den anderen Werbungskosten) überschritten wird.

Was gilt im Hinblick auf den Arbeitsschutz im Homeoffice?

Auch für den Homeoffice-Arbeitsplatz trifft den Arbeitgeber grundsätzlich die Verpflichtung dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitnehmer vor Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt ist (§ 618 Abs. 1 BGB). Die Arbeit ist auch im Homeoffice möglichst so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird (§ 4 Nr.1 ArbSchG).

Auch ist anerkannt, dass die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes für die Arbeit im Homeoffice gelten. Danach sind etwa die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten sowie die Sonn- und Feiertagsruhe zu beachten. Dies gilt grundsätzlich auch im Fall von Vertrauensarbeitszeiten.

Für den Telearbeitsplatz bestehen nach der Arbeitsstättenverordnung zusätzlich folgende Vorgaben:

  • Der Arbeitgeber muss die Vorgaben zur Gestaltung eines Bildschirmarbeitsplatzes nach Nr. 6 des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung beachten.
  • Er muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellen. Er muss also feststellen, ob die Beschäftigten einer Gefährdung beim  Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätte ausgesetzt ist.
  • Und er muss die Beschäftigten anhand der Gefährdungsbeurteilung unterweisen.

Noch nicht abschließend geklärt ist, ob die Regelungen für den Telearbeitsplatz nach der Arbeitsstättenverordnung auch für Homeoffice Arbeitsplätze gelten, die vom Arbeitgeber nicht vollständig eingerichtet worden sind.

Die Regelung zur maximal zulässigen Höhe der Raumtemperatur nach der Arbeitsstättenverordnung i.V.m. den technischen Regeln für Arbeitsstätten gilt jedenfalls nicht für den Homeoffice Arbeitsplatz. In der Regel wird den Arbeitgeber daher nach dieser Regelung keine Verpflichtung treffen an heißen Sommertagen für Abkühlungsmaßnahmen im Homeoffice zu sorgen.

Welche Tätigkeiten im Homeoffice sind von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt?

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung im Homeoffice griff bereits nach der bisherigen Rechtslage, wenn der Unfall in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeit stand. Betriebliche Wege beispielsweise zum Drucker oder zum Aktenschrank waren im Homeoffice bereits versichert, nicht aber bspw. der Gang zum Kühlschrank oder zur Kaffeemaschine, da dies dem privaten Lebensbereich zuzuordnen war.

Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist zum 18.06.2021 auch eine Erweiterung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes im Homeoffice eingeführt worden.

§ 8 Abs. 1 SGB VII lautet nun:

„Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz im gleichen Umfang wie bei der Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“

Darüber hinaus wird der Unfallversicherungsschutz bei einer Homeoffice-Tätigkeit auch auf Wege ausgedehnt, die Beschäftigte zur Betreuung der Kinder außer Haus zurücklegen. § 8 Abs. 2 SGB VII ist zu diesem Zweck um folgende Nummer 2a ergänzt worden:

„Das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2a fremde Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird“.

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