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Schulungsanspruch für Betriebsräte

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass ein Betriebsrat seine Aufgaben ohne entsprechende Schulung nicht sachgerecht wird erfüllen können. Er hat daher einen Anspruch auf Schulung in § 37 Abs. 6 BetrVG festgeschrieben.

  • Pflicht des Betriebsrats zur Schulung
    Mit Amtsübernahme verpflichten sich die Betriebsratsmitglieder zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihnen obliegenden Amtspflichten. Daraus ergibt sich die Verpflichtung, an erforderlichen Schulungsveranstaltungen teilzunehmen.
     
  • Pflicht des Arbeitgebers zur Freistellung
    Der Arbeitgeber hat für erforderliche Schulungen die teilnehmenden Betriebsratsmitglieder von der Arbeit und von den Kosten für Seminar, Unterbringung, Verpflegung und Reise freizustellen (§§ 37 Abs. 2 u.3, 40 BetrVG).
     
  • Wann ist eine Schulung erforderlich?
    Erforderlich ist eine Schulung, wenn sie Kenntnisse vermittelt, die unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, um aktuelle oder in naher Zukunft anstehende Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen zu können. Wichtig: Die Erforderlichkeit ist Voraussetzung für den Anspruch auf Freistellung und Kostenübernahme.
     
  • Entscheidungskompetenz des Betriebsrats
    Dem Betriebsrat steht ein Ermessensspielraum zu bei der Bestimmung der Erforderlichkeit, bei Auswahl von Inhalten, Länge und Anbieter. Er entscheidet auch, welche Betriebsratsmitglieder teilnehmen.

Grundlagenschulungen im Betriebsverfassungs- und im Arbeitsrecht gelten nahezu immer als erforderlich - soweit das Betriebsratsmitglied noch nicht dort war. Dazu gehören z. B.

  • Grundlagen der Betriebsverfassung
  • Grundlagen des allgemeinen Arbeitsrechts
  • Grundlagen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und Arbeitssicherheit
  • Grundlagen für die Arbeit des Wirtschaftsausschusses
  • Grundlagen des Tarifrecht und
  • Vertiefungskenntnisse der Grundlagen.

Speziellere Seminare sind für Betriebsratsmitglieder erforderlich, wenn Sie gremienintern für das Thema zuständig sind und sie damit im Betrieb zu tun haben (werden). Das sind z.B. Kenntnisse über:

  • die Einigungsstelle
  • Mobbing
  • den Interessenausgleich und den Sozialplan
  • das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM).

Oder Themen, die sich aus der speziellen Aufgabe oder Aufgabenverteilung im Betriebsrat ergeben. Also z.B.:

  • Vorsitz
  • Protokollführung
  • PC-Kenntnisse

Der Betriebsrat sollte sich einige Angebote einholen und nach Geeignetheit und Qualität aussuchen. Er muss sich nicht pauschal auf ein kürzeres oder preiswerteres Seminar oder einen bestimmten Anbieter vom Arbeitgeber verweisen lassen. Er muss auch keine Schulung vor Ort auswählen, um Übernachtungskosten zu sparen. Er darf bei der Auswahl betriebliche Notwendigkeiten nicht außer Acht lassen. Hier gilt der gesunde Menschenverstand: z.B. sollte der Betriebsrat nicht eine örtlich sehr weit entfernte Schulung auswählen, wenn eine qualitativ gleichwertige Schulung deutlich ortsnäher und zu ähnlichen passenden Zeiten angeboten wird.

  • Ein Betriebsratsbeschluss ist erforderlich, der vor Beginn des Seminars gefasst wird und die genaue Bezeichnung von Seminar und Teilnehmenden enthält.
     
  • Unterrichtung des Arbeitgebers
    Der Betriebsrat hat Teilnehmer und zeitliche Lage der Schulung rechtzeitig dem Arbeitgeber bekannt zu geben.
     
  • Durchsetzung des Anspruchs
    Hält der Arbeitgeber betriebliche Notwendigkeiten nicht für ausreichend berücksichtigt, kann er die Einigungsstelle anrufen. Bei Weigerung des Arbeitgebers aus sonstigen Gründen können die Schulungs- und Freistellungsansprüche auch beim Arbeitsgericht durchgesetzt werden, bei Eilbedürftigkeit auch per einstweiliger Verfügung. Der Betriebsrat kann für das Verfahren einen Rechtsanwalt beauftragen, dessen Kosten vom Arbeitgeber zu tragen sind.

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Anke Kozlowski
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