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Rechte und Pflichten in Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss

Sowohl Betriebsrat als auch Wirtschaftsausschuss haben einen Anspruch auf wirtschaftliche Informationen und Mitwirkung. Gesetzeslage und Bestimmungen erlauben, dass sie Unternehmensprozesse kritisch begleiten können.

Als Interessenvertretung der Arbeitnehmer in einem Betrieb hat der Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) bestimmte Aufgaben zu erfüllen. Er soll sich für ausreichend besetzte Arbeitsplätze und gute Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten einsetzen. 

Sieht der Betriebsrat diese Ziele gefährdet, kann er mit einer Generalanspruchsklausel auf Information gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG prüfen, ob und welche Aufgaben sich für ihn daraus ergeben. Dafür benötigt er konkrete wirtschaftliche Informationen über das Unternehmen, über Ereignisse und Prozesse. 

Kann der Betriebsrat nachweisen, dass die angeforderten Informationen über das Unternehmen einen konkreten Bezug zu seinen Aufgaben hat, etwa wenn es um Arbeitsplatzsicherheit- und Bedingungen geht, muss das Unternehmen ihm die wirtschaftlichen Informationen zur Verfügung stellen. 

Im Falle einer Betriebsänderung hat der Unternehmer den Betriebsrat gemäß § 111 BetrVG rechtzeitig und umfassend zu informieren. Weiterhin muss er sich mit dem Betriebsrat über die geplante Betriebsänderung beraten, etwa über den Interessenausgleich oder den Sozialplan.

Ein Wirtschaftsausschuss kann nach § 106 ff BetrVG gebildet werden. Das Wirtschaftsausschussgremium besitzt erweiterte Rechte gegenüber der Geschäftsführung und wird regelmäßig von ihr unaufgefordert unterrichtet. Der Wirtschaftsausschuss kann darüber hinaus initiativ viel früher als der Betriebsrat und ohne eine Begründung Informationen, Unterlagen und Berichte in wirtschaftlichen Angelegenheiten von der Geschäftsführung anfordern.

Sie fragen sich, ob sie als Interessenvertretung wirtschaftliche Unterlagen anfordern oder einen Wirtschaftsausschuss bestellen können? Wir helfen Ihnen Ihr Recht zu verstehen und auch umzusetzen. 

Die Beratung wird nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen durchgeführt. Das kann eine schnelle, telefonische Beantwortung einer einzigen Frage sein, aber auch die umfassende, betriebsspezifisch Beratung in konkreten Einzelfragen. So begleiten wir Sie auf Wunsch in schwierigen Prozessen (zum Beispiel Sanierung) und nehmen dabei auch mit Ihnen zusammen relevante Gespräche mit der Geschäftsführung oder externen Unternehmensberatern wahr. Alle Maßnahmen werden individuell auf die jeweiligen Verhältnisse vor Ort abgestimmt. Wir bieten Ihnen für jede Frage eine "maßgeschneiderte Lösung" bieten.

Wirtschaftsausschuss – Gründung und Arbeit

Erst mit einer Mindestanzahl an Mitarbeitern in einem Unternehmen kann der Betriebsrat einen Wirtschaftsausschuss bestellen. Dieser hat, anders als der Betriebsrat, erweiterte Informationsrechte gegenüber der Geschäftsführung.

Nach den §§ 106 ff des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist der Wirtschaftsausschuss ein "Hilfsorgan" des Betriebsrates. Ab einer bestimmten Unternehmensgröße soll der Wirtschaftsausschuss den Betriebsrat bei wirtschaftlichen Themen unterstützen. Die Beratung wirtschaftlicher Angelegenheiten mit dem Unternehmer und die Unterrichtung des Betriebsrates gehören zu seinen Aufgaben.

Um einen Wirtschaftsausschuss gründen zu können, müssen regelmäßig mindestens 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt sein. Hintergrund ist, dass der Wirtschaftsausschuss auf Unternehmensebene und nicht, wie der Betriebsrat, auf Betriebsebene gegründet wird. Besteht das Unternehmen aus mehreren Betrieben, wird der Wirtschaftsausschuss für alle Betriebe gebildet.

Liegt die notwendige Mitarbeiterzahl vor, bestellt der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat (bei mehren Betrieben im Unternehmen) den Wirtschaftsausschuss. Das Gremium kann aus drei bis sieben Mitgliedern bestehen. Mindestens ein Mitglied muss dem Betriebsrat angehören.

Im Vergleich zum Betriebsrat besitzt der Wirtschaftsausschuss erweiterte Informationsrechte gegenüber der Geschäftsführung. 

Nach § 106 Abs. 2 S. 2 BetrVG hat der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Der Wirtschaftsausschuss kann darüber hinaus initiativ deutlich früher als der Betriebsrat und ohne eine Begründung Informationen, Unterlagen und Berichte in wirtschaftlichen Angelegenheiten von der Geschäftsführung anfordern.

Einmal im Monat soll der Wirtschaftsausschuss mit dem Unternehmer zu einer Sitzung zusammenkommen (§ 108 Abs. 1 BetrVG). 

Weitere Fragen zur Gründung und Ausgestaltung der Arbeit beantworten wir gerne in einem persönlichen Beratungstermin. 

KontaktAKB003_Icon-Kontakt

Alexander-Martin Koch
Berater Mitbestimmung und Technologieberatung

(Wirtschaftliche Mitbestimmung)
Bürgerstraße 1, 2. Etage
28195 Bremen

Tel.: 0421/36301-964
E-Mail schreiben

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Maike Morawietz
Beraterin Mitbestimmung und Technologieberatung

(Wirtschaftliche Mitbestimmung)
Bürgerstraße 1, 2. Etage
28195 Bremen

Tel.: 0421/36301-959
E-Mail schreiben

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  • Der Wirtschaftsausschuss

    Zweite aktualisierte Auflage mit Berücksichtigung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG)

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