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Anspruch auf Nachteilsausgleich

Im Falle einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes können Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Nachteilsausgleich vor den Arbeitsgerichten geltend machen.

Der Anspruch auf Nachteilsausgleich ist ein Abfindungsanspruch nach §113 des Betriebsverfassungsgesetzes und kann geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber eine geplante Betriebsänderung durchführt, ohne zuvor mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich und Sozialplan verhandelt zu haben. Kommt es infolge der Betriebsänderung zu betriebsbedingten Entlassungen, können die von der Kündigung betroffenen Beschäftigten ihren Arbeitgeber beim Arbeitsgericht auf Zahlung einer Abfindung verklagen. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber ohne zwingenden Grund von einem bereits ausgehandelten Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung abweicht und es infolge der Abweichung zu betriebsbedingten Entlassungen kommt.

Die Höhe der Abfindung kann bis zu zwölf Monatsgehälter betragen. Dieser Abfindungsrahmen erweitert sich bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Jahren ab dem vollendeten 50. Lebensjahr auf bis zu 15 Monatsgehälter und bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 20 Jahren ab dem vollendeten 55. Lebensjahr auf bis zu 18 Monatsgehälter. 

Kommt es infolge der Betriebsänderung zwar nicht zu Entlassungen, erleiden die Beschäftigten aber andere wirtschaftliche Nachteile (etwa Gehaltseinbußen infolge von Versetzungen, erhöhte Fahrtkosten infolge einer Betriebsverlegung), ist die Unternehmensleitung verpflichtet, diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten finanziell auszugleichen.

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