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Kind krank und Beruf

Ihre Rechte und Pflichten

Wenn Kinder erkranken, stellen sich berufstätige Elternteile und Alleinerziehende neben der Betreuungsfrage etwa auch die Frage nach dem Gehalt. 

Foto: Canva
Stand: November 2023

Muss ich arbeiten gehen, wenn mein Kind erkrankt und keine anderweitige Betreuung möglich ist?

Nein, in diesem Fall haben Sie einen sogenannten Freistellungsanspruch. Grundsätzlich gilt dies für Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Aber auch für ältere Kinder, die unerwartet pflegebedürftig erkranken, besteht unter Umständen ein Freistellungsanspruch.

Wie weise ich die Erkrankung meines Kindes gegenüber meinem Arbeitgeber nach?

Sie müssen Ihrem Arbeitgeber sofort mitteilen, dass Sie wegen der Erkrankung Ihres Kindes nicht arbeiten können und ihm dies durch Vorlage eines Attests nachweisen. Seit dem 18. Dezember 2023 können Eltern ihre Kinder auch per Telefon krankmelden. Bescheinigungen für den Bezug von Kinderkrankengeld können für maximal fünf Tage ausgestellt werden – wenn das Kind dem Arzt oder der Ärztin bekannt ist und sie die telefonische Ausstellung als vertretbar ansehen.

Nach Informationen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) muss die ausgestellte Bescheinigung zur Betreuung und Pflege des erkrankten Kindes allerdings weiter in Papierform bei Arbeitgeber und Krankenkasse eingereicht werden, eine digitale Datenübermittlung sei bislang nicht vorgesehen.

Bin ich während der Betreuung meines Kindes finanziell abgesichert?

Für die finanzielle Absicherung der Betreuung eines erkrankten Kindes gibt es zwei Möglichkeiten: 

Erstens: Die gesetzliche Regelung in § 616 BGB besagt, dass Sie für die Betreuung Ihres erkrankten Kindes auch weiterhin Gehalt bekommen, sofern Ihnen das Arbeiten nicht zumutbar ist und die Dauer der Freistellung nicht unverhältnismäßig lang ist. Im Einzelfall muss geprüft werden, von welcher bezahlten Freistellungsdauer Sie ausgehen können. Unstrittig dürfte es sein, wenn das Kind nur wenige Tage betreut werden muss. 
Achtung: Diese gesetzliche Regelung kann vertraglich ausgeschlossen werden! Prüfen Sie in Ihrem Arbeit- oder den geltenden Tarifvertrag, wie hoch der Anspruch im konkreten Einzelfall ist. 

Zweitens: Wenn Ihr Arbeitgeber für die Betreuung des Kindes das Gehalt nicht fortzahlt, tritt die gesetzliche Krankenversicherung in Form vom Kinderkrankengeld ein (§ 45 SGB V).  Voraussetzung ist, dass das zu betreuende Kind unter zwölf Jahren alt ist. Der Anspruch ist auf 15 Arbeitstage begrenzt. Für Alleinerziehende erhöht er sich auf maximal 30 Arbeitstage pro Kind. Bei behinderten Kindern greift die Höchstaltersbeschränkung nicht. 

Ich habe mehrere Kinder – ändert sich etwas an der Dauer meines Kinderkrankengeldes?

Wenn Sie mehrere Kinder haben, erhöht sich Ihr Anspruch auf maximal 35 Kinderkrankgeldtage pro Elternteil, beziehungsweise auf maximal 70 Kinderkrankengeldtage bei Alleinerziehenden.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt grundsätzlich 90 Prozent des Nettogehalts.

Wo beantrage ich Kinderkrankengeld?

Kinderkrankengeld beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse. Dafür benötigen Sie eine ärztliche Bescheinigung über die Betreuungsbedürftigkeit Ihres Kindes (ein Attest). Nach Informationen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung muss die ausgestellte Bescheinigung zur Betreuung und Pflege des erkrankten Kindes allerdings weiter in Papierform bei Arbeitgeber und Krankenkasse eingereicht werden, eine digitale Datenübermittlung sei bislang nicht vorgesehen.

Ich bin privat versichert, was gilt hier?

Sind Sie beziehungsweise Ihr Kind privat versichert, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Womöglich besteht jedoch ein Anspruch auf Entgeltzahlung aufgrund anderer gesetzlicher, vertraglicher oder auch tariflicher Regelungen. Lassen Sie sich gern hierzu in der Arbeitnehmerkammer beraten.
 

Die Kinderkrankengeldtage sind aufgebraucht, was nun?

Ist Ihr Anspruch auf Kinderkrankentagegeld aufgebraucht, bleibt nur die Möglichkeit einer Regelung mit dem Arbeitgeber. Vielleicht besteht die Möglichkeit, Überstunden abzubauen, eine unbezahlte Freistellung zu vereinbaren oder Urlaub zu nehmen. Bei unbezahlten Freistellungen von über einem Monat ist jedoch Vorsicht geboten, da Sie sich in diesem Fall freiwillig versichern müssten. Bei dauerhaft erkrankten und pflegebedürftigen Kindern haben Sie außerdem die Möglichkeit Familienpflege- oder Pflegezeit zu beanspruchen. Lassen Sie sich gern hierzu in der Arbeitnehmerkammer beraten.

Können Elternteile die Kinderkrankengeldtage frei untereinander aufteilen?

Nein. Grundsätzlich ist es zwar möglich, die Kinderkrankengeldtage des einen auf das andere Elternteil zu übertragen. Hierfür brauchen Sie jedoch die Zustimmung des Arbeitgebers, bei dem die „eigenen“ Kinderkrankengeldtage bereits aufgebraucht sind.

Ich bin geringfügig beschäftigt. Habe ich auch Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Nein, in diesem Fall besteht kein Anspruch. Der Arbeitgeber muss Sie jedoch ebenfalls von der Arbeit freistellen. Auch besteht unter Umständen ein Anspruch auf Entgeltzahlung aus § 616 BGB, einer vertraglichen oder tariflichen Regelung. Lassen Sie sich gern hierzu in der Arbeitnehmerkammer beraten.
 

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